Berufsbilder in der Apotheke
Berufsordnung einer Landesapothekerkammer
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten
Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten 
Berufsordnung einer Landesapothekerkammer (Stand Okt. 2004)
Erster Teil - Der Apotheker
Zweiter Teil - Allgemeine Verhaltenspflichten
Dritter Teil - Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Personen des Gesundheitswesens
Vierter Teil - Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen
Erster Teil -
Der Apotheker
§ 1 Berufsbild des Apothekers
-
übt als Arzneimittelfachmann einen freien Beruf mit Verantwortung aus
-
vereint private und wirtschaftlichen Funktionen in einer Person
-
hat Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit und darf das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nicht dadurch
-
darf sich nicht von unangemessenen Gewinnstreben beherrschen lässt
-
hat die Interessen und das Ansehen des Standes innerhalb und außerhalb seiner Tätigkeit zu wahren.
§ 2 Aufgabe des Apothekers
-
obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung, sowie bei der pharmazeutischen Forschung und der Heranbildung des pharmazeutischen Nachwuchses
-
insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in der Gesundheitsvorsorge, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe, Risikoerfassung von Arzneimitteln, die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen sowie die Überwachung dieser Tätigkeiten
Zweiter Teil -
Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 3 Rechtstreue
§ 4 Verschwiegenheit
-
hat über alle seinen Beruf berührenden Vorkommnisse innerhalb und außerhalb seiner Tätigkeit zu schweigen
-
Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Kollegen, seinen Familienangehörigen, sowie den Angehörigen der Patienten
-
unter der Leitung tätige Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten
-
darf Tatsachen nur mitteilen, soweit der Betroffene ihn von der Schweigepflicht entbunden hat oder die Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist
-
zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen nur mitgeteilt werden, wenn die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt
§ 5 Verantwortlichkeiten für das Apothekenpersonal
-
hat seine Mitarbeiter auszubilden und sie entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuleiten und einzusetzen
-
soll seinen Mitarbeitern Gelegenheit geben, sich zur Erhaltung und Entwicklung Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten fortzubilden.
§ 6 Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 7 Haftungsabsicherung
§ 8 Fortbildung
-
muss sich beruflich fortbilden und sich über geltenden Bestimmungen unterrichten, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu entwickeln
-
Fortbildungsmöglichkeiten sind die Teilnahme als Dozent oder Hörer an allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen, wie Kongressen, Seminaren, Kolloquien, Kursen und Übungen, das Studium der Fachliteratur, die Inanspruchnahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel, sowie die Veröffentlichung einer Abhandlung in der pharmazeutischen Fachpresse.
-
muss der Kammer seine berufliche Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können
Dritter Teil - Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Personen des Gesundheitswesens
§ 9 Kollegialität
-
ist verpflichtet, sich gegenüber Berufskollegen und Kollegen des Gesundheitswesens kollegial zu verhalten
-
hat das Ansehen des Betriebes zu wahren
-
sind zur gegenseitigen Hilfe bei der Sicherung der Arzneimittelversorgung, insbesondere während der Dienstbereitschaft außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, verpflichtet
§ 10 Pflichten bei der kooperativen Zusammenarbeit
-
soll zur gegenseitigen Information mit Ärzten und anderen Personen, sowie Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeiten
-
unzulässig sind dem Apothekengesetz widersprechende Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand oder zur Folge haben können
-
darf nicht unter Verletzung des Apothekengesetzes daran mitwirken, die freie Wahl der Apotheke einzuschränken oder zu behindern, insbesondere eine dieses Recht vereitelnde Beeinflussung auf alte, kranke und behinderte Menschen auszuüben
§ 11 Verbot der Heilkunde
-
ist untersagt, Heilkunde an Menschen und Tieren auszuüben
-
es bleibt die Pflicht in Fällen erste Hilfe zu leisten
-
werde Rahmen von patientenbezogenen Dienstleistungen, wie Blutdruckmessungen, Cholesterolwertbestimmungen u. a., Abweichungen von den Norm festgestellt, hat er den Patienten an den Arzt zu verweisen
Vierter Teil -
Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
§ 12 Unlauterer Wettbewerb
§ 13
Berufsbezeichnung
-
darf im Rahmen seiner Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke neben seiner Berufsbezeichnung „Apotheker" keine weiteren Berufsbezeichnungen angeben
-
Zusatzbezeichnungen nach erfolgreicher Weiterbildung zum Fachapotheker sowie akademische Grade oder Titel bleiben unberührt
§ 14 Wertreklame
-
darf Arzneimittel und Arzneimittelproben nicht kostenlos abgeben
-
ist untersagt Geschenke oder sonstige Vorteile zu versprechen oder zu gewähren, die die freie Wahl der Apotheke beeinflussen
§ 15
Werbung für Dienstleistungen
§ 16 Verbotene Drittwerbung
Fünfter Teil -
Schlussbestimmungen
§ 17 Verfahren bei Berufspflichtverletzungen
-
Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach Heilberufekammergesetz im Rügeverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt
-
Berufsbezogene Streitigkeiten sollen im Wege der Vermittlung Heilberufekammergesetz beigelegt werden
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (Stand Okt. 2004)
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) (Stand Okt. 2004)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) (Stand Okt. 2004)
-
regelt die Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten
-
zwei Jahre Ausbildung an einer Lehranstalt, 160 Stunden Apothekenpraktikum, Erste Hilfe Lehrgang und ein halbes Jahr praktische Ausbildung in einer Apotheke
-
Zwischen und Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Stand Okt. 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten (Stand Okt. 2004)
© 2003 - 2006 durch Marcus Zunker / www.Zpharm.de
aktualisiert am
2006-04-11 21:46