Kosmetik-Verordnung (Stand Okt. 2004)
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Kenzeichnung
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den Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern er sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt
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Angaben über Prüfungen im Tierversuch, wenn das Erzeugnis oder seine Bestandteile überprüft worden
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Liste der Bestandteile des kosmetischen Mittels
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können die vorgeschriebenen Angaben aus Platzgründen nicht auf dem Behältnis oder der Verpackung gemacht werden, so sind sie in einer „Packungsbeilage" aufzuführen
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in diesem Fall muss auf dem Behältnis oder der Verpackung ein verkürzter Hinweis oder ein spezielles Symbol den Verbraucher auf diese Informationen hinweisen
Bezeichnung der Bestandteile kosmetischer Mittel
- Bezeichnung nach einheitlichen Nomenklatur der „International Nomenclature Cosmetic Ingredient" (INCl)
- andere Bezeichnungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies ausdrücklich durch die Kosmetik-Verordnung gestattet ist bzw. wenn die betreffenden Substanzen nicht in die von der EG-Kommission beschlossene „Inventarliste" aufgenommen worden sind
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aktualisiert am
2006-04-17 22:08