Arbeitsrecht
Vertragsrecht
Nachweisgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Arbeitszeitgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz 
Bundeserziehungsgeldgesetz
Schwerbehindertengesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Berufsbildungsgesetz
Tarifvertragsgesetz
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
Teilzeit- und Befristungsgesetz
BGB - Arbeitsrecht, eigentlich Vertragsrecht
-
Arbeitsvertrag als Grundlage - Entgelt gegen Arbeitsleistung
-
Arbeitnehmer hat Arbeitgeber eine Treuepflicht und ihn vor Schaden zu bewahren
-
§ 622 BGB regelt - Arbeitsverhältniskann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, von beiden Seiten, wenn ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt gilt dieser
-
nach § 622 BGB - Kündigungsfristen richten sich nach Betriebszugehörigkeit
-
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
-
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
-
zur Berechnung der Beschäftigungsdauer gelten nur Zeiten nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
-
bei Vorliegen wichtiger Gründe das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden nach § 626 BGB
-
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist ein Zeugnis über Dauer und Art der Beschäftigung zu erteilen, das auf Wunsch um Führung und Leistungauszudehnen ist bei unrichtiges Zeugnis kann auf Berichtigung geklagt werden
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen (Nachweisgesetz)
-
Arbeitsverträge sind schriftlich abzufasst, als Ausnahmen gelten Aushilfe oder Personen bei gelegentlicher Tätigkeit
-
nach § 2 muss jeder Arbeitgeber spätestens einen Monat nach des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich abfassen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen, eine Unterschrift des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
-
regelt die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer
-
Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen ohne etwahige sonstige Überstundenvergütung, gilt nach § 8 BRTV auch für Apotheken
-
nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Fortzahlung auch bei stationären Kurmaßnahmen, der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und von Sozialversicherungsträger bewilligt wurden
-
bei privatversicheren Arbeitnehmern besteht ein Anspruch auf Fortzahlung, wenn die Maßnahme ärztlich vorordnet und stationär durchgeführt wird
-
die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer müssen unverzüglich angezeigt werden
-
an gesetzlichen Feiertages ist Arbeitsentgelt zu zahlen
-
bei unentschuldigtem Fernbleiben am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen gibt es keinen Anspruch auf Bezahlung für die Feiertage
Kündigungsschutzgesetz
-
regelt das arbeitsrechtliche Verfahren, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehrt
-
erschwert Kündigungen
-
nach § 1 ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als 6 Monate bestanden hat, grundsätzlich rechtsunwirksam, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, außer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
-
sonst muss Sozialauswahl getroffen werden nach vier Kriterien
-
gilt seit 1. Januar 2004 nur für gewerbliche Betriebe und damit auch für Apotheken, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer haben, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
-
für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 5 Beschäftigten tätig waren, gilt der Kündigungsschutz weiter
-
Zahl der Beschäftigten richtet sich nach wöchentlichen Arbeitszeit
-
von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
-
von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
Arbeitszeitgesetz
-
gilt uneingeschränkt für alle Apothekenmitarbeiter
-
Begrenzung der Arbeitszeitauf werktägliche 8 Stunden, kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden, ermöglicht Gleitzeitregelungen
-
Beschränkung hat keinen Einfluss auf die Ausübung des Notdienstes, daraus folgt die Zulässigkeit einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden für die Ableistung des Notdienstes (auch nach BRTV und ApBetrO möglich)
-
Arbeiten an Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz zwar grundsätzlich verboten, es gestattet aber als Ausnahme die Beschäftigung von Mitarbeitern an Sonn- und Feiertagen, wenn diese in Not- und Rettungsdiensten beschäftigt werden, worunter auch die Notdienstbereitschaft der Apotheken fällt
Jugendarbeitsschutzgesetz
-
regelt die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von Jugendlichen unter 18 Jahren
-
trifft Bestimmungen über Arbeitszeit, Besuch der Berufsschulen und deren Anrechnung auf die Arbeitszeit, Freizeit, Sonntagsruhe und Urlaub
-
für Jugendliche gilt eine 5-Tage-Woche
Mutterschutzgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz)
- alle weiblichen Arbeitnehmer, gleichgültig, ob ledig oder verheiratet, genießen während und nach der Schwangerschaft einen besonderen Schutz
- es besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot
- für die 6 Wochen vor der Entbindung kann sich die werdende Mutter zu einer Arbeitsleistung bereiterklären
- werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
- nach § 11 MuSchG besteht während der Beschäftigungsverbote Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate, gilt auch für alle vereinbarten Entgelte und den Urlaub, wobei der Urlaub anteilig bis zum Ende der Schutzfrist zu gewähren ist
- es gilt während und nach der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz
- Kündigung bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig (§ 9 Mutterschutzgesetz)
- nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt von dem an der Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit nicht kündigen
- Elternzeit wird gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes gewährt
- Anspruch auf Elternzeit können beide Elternteile ganz oder teilweise gemeinsam geltend machen, natürlich auch jeder Elternteil alleine (§ 1 Bundeserziehungsgeldgesetz)
- eine Frau kann während der Schwangerschaft und Schutzfrist nach der Geburt (= 8 Wochen) ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen
- der Elternzeitberechtigte kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen
- nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz kann der Elternzeitberechtigte eine Teilzeitbeschäftigung von max. 30 Stunden wöchentlich ausüben, entweder bei seinem Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung bei Dritten
Schwerbehindertengesetz
- schwerbehinderte Personen mit mehr als 50 % Behinderung
- Arbeitgeber mit 16 oder mehr Arbeitnehmern sind verpflichtet, 6 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen
- wird dieser Anteil nicht erreicht, ist eine Ausgleichsabgabe vom Betrieb zu entrichten
- Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz
Betriebsverfassungsgesetz
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, haben die Beschäftigten das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, der die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen hat
- der Betriebsrat soll an der Festsetzung der Arbeitsordnung und der Arbeitsbedingungen mitwirken, die Einhaltung der Tarifverträge und der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften überwachen, Beschwerden entgegennehmen und auf deren Abstellung mit dem Arbeitgeber zusammen hinwirken
- bei Entlassung oder Einstellung von Arbeitnehmern ist der Betriebsrat zu hören
- eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam; hat sein Einspruch gegen die Entlassung keinen Erfolg, so muss der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht in Anspruch nehmen
- in Apotheken ist bisher, soweit bekannt, noch kein Betriebsrat gebildet worden
Mindesturlaubsgesetz (Bundesurlaubsgesetz)
- für über 18jährige Arbeitnehmer beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage
- maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres
- der Teilurlaub beträgt für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1 / 12 des Jahresurlaubs
- Kuren und Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, dabei besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
- in Tarifverträgen kann eine für den Arbeitnehmer günstigere Urlaubsregelung getroffen werden, wie es z. B. im Bundesrahmentarifvertrag der Fall ist
Berufsbildungsgesetz
-
enthält die arbeitsrechtlichen Normen über die Ausbildungsverhältnisse, z. B. spezielle Vorschriften über den Vertragsschluss, die Vertragsform, Ausbildungsvergütung, Kündigung usw., als auch die Vorschriften über das Prüfungswesen
-
Durchführung dieses Gesetzes und damit vor allem das Prüfungswesen liegt bei den Einrichtungen der Selbstverwaltung (= Kammern)
-
diese bestellen Ausbildungsberater und erlassen eine Prüfungsordnung
-
für die Berufsausbildung der Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten (PKA) sind die Apothekerkammern zuständig
-
die für die fachliche Eignung als Ausbilder besitzten approbierte Apotheker
-
Einrichtung eines Berufsbildungsausschuss bei der Kammer, dieser ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören
-
das Berufsbildungsgesetz betrifft grundsätzlich nicht die Ausbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen (z. B. Apotheker und PTA), dort gelten besondere Aushildungsordnungen
Tarifvertragsgesetz
-
Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können
-
Tarifverträge bedürfen der Schriftform
-
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst die Partei des Tarifvertrages ist
-
auf Antrag können Tarifverträge vom Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden, dann gelten sie für den gesamten Beruf und den Bezirk, für den sie abgeschlossen sind
-
für die Arbeitsverhältnisse in den Apotheken gilt sehr häufig der nachstehend in seinen wichtigsten Bestimmungen wiedergegebene, zwischen Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) und Bundesverband der Angestellten in Apotheken (BVA = neu ADEXA) abgeschlossene Tarifvertrag
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV)
-
besteht aus dem Rahmentarifvertrag (sonst Manteltarifvertrag), der die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen und Gehaltstafel (= Gehaltstarif) enthält
-
Geltungsbereich ist die gesamte Bundesrepublik
-
gilt automatisch, mit anderen Worten, er ist zwingend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn beide Seiten in der jeweiligen Tarifvertragspartei Mitglied sind, was jedoch oft nicht der Fall ist
-
gilt oft nur kraft Vereinbarung, und zwar entweder voll oder nur teilweise
-
es wird empfohlen, im Arbeitsvertrag immer festzuhalten, dass die Bestimmungen des BRTV gelten
-
häufig kommt noch eine Gültigkeit über die sogenannte Betriebsüblichkeit zu Stande, wenn der Arbeitgeber den BRTV voll auf alle Arbeitnehmer anwendet
-
persönlich gilt er für
-
Apotheker *
-
Pharmazeutisch-technische Assistenten *
-
Apothekerassistenten
-
Pharmazie-Ingenieure
-
Apothekenassistenten
-
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte *
-
Apothekenhelfer *
-
Apothekenfacharbeiter
-
Pharmazeutische Assistenten
-
Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der Berufe * befinden
-
Arbeitsvertrag ist schriftlich zu schließen
-
tarifliche Wochenarbeitszeitnach § 3 Ziff. 1 Satz 1 38,5 Stunden
-
fallen in eine Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit, um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden
-
§ 8 BRTV regelt Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
-
für die Notdienstbereitschaft wird entweder eine zusätzliche Freizeit oder eine entsprechende Vergütung gewährt, die in der Gehaltsstaffel gesondert ausgewiesen ist
-
als Notdienstbereitschaft gilt die Zeit, in der die Apotheke außerhalb ihrer Öffnungszeiten notdienstbereit ist (§ 4)
-
die angestellten Apotheker, sowie dafür berechtigte sind zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet (§ 4)
-
während der Notdienstbereitschaft sind nur die sich daraus ergebenden Arbeiten zu erledigen
-
der Apothekenleiter ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der Notdienstbereitschaft einen Raum mit angemessener wohnlicher Ausstattung einschließlich Bettwäsche, sowie ein Rundfunk- und Fernsehgerät bereitzustellen
-
ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (hierzu gehört nicht der Notdienst !) besteht nur, wenn diese vom Apothekenleiter oder seinem Beauftragten angeordnet, ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist
-
der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft, er ist, seiner Bestimmung entsprechend, möglichst zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen, Urlaubsjahr ist Kalenderjahr
-
für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen Jahresurlaubs
-
der Urlaub beträgt für Mitarbeiter, die am 1. Januar des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, gern. § 11 Ziff. 12, für die gesamte Bundesrepublik
-
hierzu wird Mitarbeitern nach vierjähriger ununterbrochener Betriebszugehürigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag und für jeweils weitere 2 Kalenderjahre ein Zusatzurlaub von je einem weiteren Werktag gewährt, jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 3 Werktagen
-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass 3 Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1 / 25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden (Abkauf von Urlaubstagen)
-
der Jahresurlaub einschließlich Zusatzurlaub darf insgesamt 36 Werktage nicht überschreiten
-
für Jugendliche, die am 1. 1. des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechnet sich der Urlaub nach Jugendarbeitsschutzgesetz, danach beträgt der Urlaub
-
unter 16 Jahren 30 Werktage
-
unter 17 Jahren 27 Werktage
-
unter 18 Jahren 25 Werktage für jedes Kalenderjahr - damit liegt dieser Urlaubsanspruch unter dem des BRTV, was aber rechtsgültig ist
-
Apotheker erhalten für fachlichwissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von 2 Kalenderjahren 6 Werktage Bildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehalts, Apothekerassistenten, Pharmazie-Ingenieure, Apothekenassisstenten und PTA 5 Werktage und Helferinnen, Apothekenfacharbeiter und Pharmazeutische Assistenten 3 Werktage (jeweils innerhalb von 2 Kalenderjahren)
-
der Bildungsurlaub muss mindestens einen Monat vorher beantragt und die Teilnahme an der Veranstaltung nachgewiesen werden
-
Mitarbeitern, die zu einer Berufsorganisation delegiert sind oder deren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen erwünscht ist, ist die hierzu notwendige Zeit als unbezahlte Freizeit zu gewähren, wenn eine ernsthafte Störung des Betriebs damit nicht verbunden ist, vor der Übernahme einer solchen Tätigkeit ist der Apothekenleiter zu unterrichten
-
bei pharmazeutischen Mitarbeitern zählen als Berufsjahre die nachweislich in Apotheken, Pharmazeutischen Zentren, Bezirksapothekeninspektionen, Berufsorganisationen, PTA-Lehrstanstalten und der Pharmazieschule, Berufsschulen und Pharmazeutischen Instituten als Doktoranden, Assistenten, Habilitanden oder Dozenten verbrachten Zeiten, ebenfalls ein abgeleisteter Grundwehr- und Ersatzdienst
-
das erste Berufsjahr der Helferin, PKA und Apothekenfacharbeiter beginnt nach bestandener Abschlussprüfung, wobei nur eine Tätigkeit im pharmazeutischen Bereich zähl
-
Zeiten, die eine PTA als Helferin verbracht hat, werden auf die PTA-Berufsjahre angerechnet, jedoch nicht mehr als 3 Jahre
-
die Zeiten, die ein Pharmazie-Ingenieur als Apothekenassistent und ein Apothekenfacharbeiter als Apothekenhelfer verbracht hat, werden auf die Berufsjahre angerechnet
-
der Apothekenleiter hat der PKA in Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz kostenlos die Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen
-
für die Vergütung sind die Gehaltstafeln der BRTV in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen
-
Gehälter der Mitarbeiter gelten für die regelmäßige tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit, wird diese zulässigerweise bis auf 40,5 Stunden erhöht, erhöht sich das jeweilige Tarifgehalt um 1,7% für jede halbe Stunde, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit übersteigt
-
bei der Festsetzung der Gehälter nach Arbeitstagen errechnet sich das Arbeitsentgelt mit 1 / 25 je Arbeitstag, nach Stunden mit 1 / 161 je Arbeitsstunde der tariflichen Monatssätze
-
jeder Mitarbeiter erhält nach § 20 jährlich eine Sonderzahlung in Höhe seines tariflichen Monatsverdienstes, die Auszahlung erfolgt spätestens mit dem Novembergehalt
-
dem Apothekenleiter bleibt abweichende Festsetzung des Auszahlungszeitpunktes einschließlich Auszahlung in Teilbeträgen vorbehalten
-
den vollen Betrag erhalten alle Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Monate bestand, bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit im Auszahlungszeitpunkt besteht ein Anspruch in Höhe von 1 /12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat
-
mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nicht mehr als 6 Monate besteht, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung
-
der Anspruch verringert sich ferner zeitanteilig für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs, bei Erziehungsurlaub, sowie bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ohne Gehaltsfortzahlung
-
Ausscheidende Mitarbeiter haben Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres, soweit ein ausscheidender Mitarbeiter demgemäß zu viel erhalten hat, ist er zur Rückzahlung verpflichtet
-
während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher, einseitig vom Apothekenleiter festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, insbesondere Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen können auf die Sonderzahlung angerechnet werden
-
§ 21 Abs. 1 BRTV beträgt die Kündigungsfrist bis zu 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit 6 Wochen zum Vierteljahresschluss, die ersten 3 Monate gelten nach § 21 Abs. 2 BRTV als Probezeit mit Kündigungsfrist nach § 21 Abs. 2 BRTV von 1 Woche, bei längerer Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB 2 Wochen; Kündigungen müssen schriftlich erfolgen; es sind maximal 6 Monate Probezeit möglich
-
scheidet der Mitarbeiter aus einem Betrieb aus, so sind etwaige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung schriftlich geltend zu machen, danach sind die Ansprüche verwirkt
-
Ansprüche aus Mehrarbeit etc. sowie auf Zahlung von Zulagen jeder Art sind spätestens 3 Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, danach sind auch diese Ansprüche verfallen
Teilzeit- und Befristungsgesetz - Befristung von Arbeitsverhältnissen
-
befristet ist jeder auf eine bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag, und zwar bei kalendermäßiger Befristung oder Zweckbefristung
-
die Befristung muss schriftlich vereinbart werden
-
die Befristung eines Arbeitsvertrages ist immer zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist
-
eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig (3x Verlängerung vor Ablauf möglich)
-
Existenzgründer können seit dem 1. Januar 2004 befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Grund bis zur Dauer von 4 Jahren abschließen
-
für Arbeitnehmer über 58 Jahre ist generell kein sachlicher Grund für eine Befristung notwendig, für sie gibt es weder eine Einschränkung der Gesamtdauer der Befristung noch der Zahl der Verlängerungen
-
Sonderregelungen gelten wieder für die befristete Einstellung von Ersatzkräften im Rahmen von Mutterschutz- und Elternzeit
-
wenn jemand häufig oder ständig „aushilft" oder „vertritt", dann handelt es sich grundsätzlich um eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
-
für die Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen auf Berufsjahre gibt es eine feste Regelung (§ 15 Abs. 5)
-
für Mitarbeiter großer Apotheken, d. h. von Apotheken, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer einschl. der Teilzeitkräfte beschäftigen, gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, der Arbeitgeber kann allerdings die Arbeitszeitverkürzung aus betrieblichen, rational nachvollziehbaren Gründen verweigern
-
als Vertretung gilt gemäß § 16 nur eine Beschäftigung als Vertretung des Apothekenleiters im Sinne der ApBetrO, zur Vergütung des Vertreters, Reisespesen etc. siehe § 16
-
für Sachbezüge einschließlich Kosten und Wohnung sind die für die Sozialversicherung jeweils gültigen Bewertungstabellen anzuwenden, jedoch nicht mehr als 50 % der monatlichen Bruttobezüge
© 2003 - 2006 durch Marcus Zunker / www.Zpharm.de
aktualisiert am
2004-12-31 22:27