Gewerbeordung (GewO) (Stand Okt. 2004)
§ 15 a Anbringung des Namens
-
Gewerbetreibende einer offenen Verkaufsstelle sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle in deutlich lesbarer Schrift anzubringen
-
ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist der Name der Firma ebenfalls anzubringen
§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
© 2003 - 2006 durch Marcus Zunker / www.Zpharm.de
aktualisiert am
2004-12-31 21:40