Preisbildung
Geschichtliches
Preisbildung
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Preisbildung für bestimmte Rezepturen
Preiangaben und Preisklauselgesetz
Preisangabenverordnung
Geschichtliches
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1905 - 1980 Deutsche Arzneitaxe
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1977 - 1980 Preisspannenverordnung für Fertigarzneimittel und Deutsche Arzneitaxe
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ab 1980 Arzneimittelpreisverordung
Preisbildung (Stand Okt. 2004)
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Arzneimittelhersteller
- kalkulieren Herstellerabgabepreis frei
- Ausnahme Festbeträge nach § 35 SGB V
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Grosshandel
- auf Herstellerabgabepreis ohne Umsatzsteuer kommt der Großhandelszuschlag
- ist Höchstzuschlag, daraus folgt Rabatt ist möglich
- dieser neue Preis mit Umsatzsteuer ist dann der Apothekeneinkaufspreis
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Apotheke
- verschreibungpflichtige - kombinierter Festzuschlag aus 3 % Aufschlag und Abgabehonorar von 8,10 € + Umsatzsteuer ist der Arzneimittelabgabepreis für GKV und Private
- bei Tierarzneimittel ist dies der Höchstzuschlag, d. h. Rabatt ist möglich
- apothekenpflichtige zu Lasten der GKV gilt Zuschlagsregelung nach alter Arzneimittelpreisverordnung
- apothekenpflichtige nicht zu Lasten der GKV und nicht apothekenpflichtige Produkte sind frei kalkulierbear - Herstelllerabgabepreis + Großhandelszuschlag + Apothekenspanne + Umsatzsteuer ist der Apothekenverkaufspreis
- an GKV (Primär- und Ersatzkassen) 2 EUR Rabatt pro Packung bei verschreibungpflichtigen und 5 % bei verordnungsfähigen Arzneimitteln und Rezepturen, Zuzahlung ist zu leisten, außer bei Befreiung
- bei Bundeswehr, Zivildienst, Polizei, Berufsgenossenschaften, Träger von Unfallversicherungen u. a. 13,50 EUR von Rabatt befreit, keine Zuzahlung zu leisten
- bei Feuerwehr, Postbeamtenkrankenkasse, BGS, städtische Unternehmen, u. a. kein Rabatt gewährt, Zuzahlung ist zu leisten
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Befreiung von der Zuzahlung
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen
- aktuelle Befreiungsbescheinigung nach überschreiten der Belastungsgrenze
- Leistungsträger, wie Bundeswehr, Zivildienst, Polizei, Berufsgenossenschaften, Träger von Unfallversicherungen u. a.
- orale Kontrazeptiva bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Glucose-Teststreifen
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Rezepturen
- Preise für Gefäße und vereinbarte Chemikalien und Substanzen finden sich in der Hilfstaxe
- Für Stoffe gilt Festzuschlag von 100 % auf Einkaufpreis
- bei der Anfertigung von Zubereitungen aus Stoffen ist der Festzuschlag 90 %
- für Aqua purificata 1,46 EUR Qualitätszuschlag
- für Aqua ad injectabilia kein Qualitätszuschlag, sondern Taxenpreis
- der Preis für das Abfüllen eines Stoffes bildet sich folgendermaßen
- Preise für Stoffe laut Hilfstaxe + 100 % Festzuschlag + Gefäß + Umsatzsteuer
- gilt auch bei "sine confectione" = Arzneimittel aus Packung nehmen und wie Rezeptur behandel, Patient soll Grund für Anwendung nicht erfahren, darum Packungsbeilage entfernen
- der Preis für Rezepturen bildet sich folgendermaßen
- Preise für Stoffe laut Hilfstaxe + 90 % Festzuschlag + Rezepturzuschläge + Gefäß + Umsatzsteuer
- Rezepturzuschläge richten sich nach Art der Tätigkeit und Menge der Rezeptur
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) (Stand Okt. 2004)
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
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für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. I des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung
festgelegt
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die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte
(§ 2)
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die Preisspannen, sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im
Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7)
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die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10)
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für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe
nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch
diese Verordnung festgelegt
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die Preisspannen, sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7)
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die Preisspannen der Tierärzte (§ 10)
§ 2
Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
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bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die
Umsatzsteuer höchstens unten genannte Zuschläge *, sowie die Umsatzsteuer erhoben werden
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bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den
Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne Umsatzsteuer
höchstens unten genannte Zuschläge **, sowie die Umsatzsteuer erhoben werden
§ 3
Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
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bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind,
durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3
Prozent zuzüglich 8,10 Euro, sowie Umsatzsteuer zu erheben
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soweit Fertigarzneimittel, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben
werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von oben höchstens
ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro, sowie Umsatzsteuer erhoben werden
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bei der
Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken
dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens unten genannte Zuschläge ***, sowie Umsatzsteuer erhoben werden
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sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt
ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgem nichts andres vereinbart ist, die
kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen
§ 4
Apothekenzuschläge für Stoffe
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bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt
abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent)
auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung, sowie
die Umsatzsteuer zu erheben
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Auszugehen ist von dem Apotheken Einkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei
der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist
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trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über
Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag
für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von oben auf diese Preise zu erheben
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auch für die durch diese Vereinbarungen nicht erfaßten Abgaben
kann auf die vereinbarten Preise abgestellt werden
§ 5
Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
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trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über
Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der oben genannte Festzuschlag
für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend auf diese Preise zu erheben
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auch für die durch diese Vereinbarungen nicht
erfaßten Abgaben kann auf die vereinbarten Preise abgestellt werden
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für Fertigarzneimittel können
solche Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nicht getroffen werden
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trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über
die Höhe des oben genannten Fest- oder Rezepturzuschlages, so sind die vereinbarten
Zuschläge abweichend bei der Preisberechnung zu berücksichtigen
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auch für die durch diese Vereinbarungen nicht erfaßten Abgaben kann auf die vereinbarten
Zuschläge abgestellt werden
§ 6 Notdienst
§ 7
Betäubungsmittel
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bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich
Umsatzsteuer berechnen
§ 8
Sonderbeschaffung
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unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der
Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig
gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen
§ 9
Angaben auf der Verschreibung
§ 10 Zuschläge der Tierärzte
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bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge
entsprechend § 3 , § 4 und § 5, sowie
die Umsatzsteuer erhoben werden
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liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so
sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben: von 51,13 Euro bis
127,82 Euro höchstens 25 Prozent, von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent
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bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch die Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung
der Höchstzuschläge von den Einkaufspreisen der erforderlichen
Mengen von Arzneimittel-Vormischungen auszugehen
Preisbildung für bestimmte Rezepturen
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Zytostatika-, Antibiotika-, Virustatika-Lösungen, parenerale Ernährungslösungen, Schmerzlösungen, Methadon-Lösungen, haben Sonder-PZNs
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Grundlage ist Lauer-Apotheken-Einkaufspreis
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höhere Aufschlage und höhere Arbeitspreise
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bei Methadon-Lösungen für "take-home" Verschreibungen gilt "Kindergesicherten Verschluss" anbringen
Preiangaben und Preisklauselgesetz
Preisangabenverordnung
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Waren die in Schaufenstern, Schaukästen oder im Verkaufsraum sichtbar und zuganglich, d. h. durch Kunden entnommen werden können, sind durch Preisschilder auszuzeichnen
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bei Waren die in Fertigpackungen nach Gewicht oder Volumen abgeben werden, muss der Grundpreis angeben werden, ausgenommen alle Waren, die nicht beworben werden dürfen
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nach § 129 SGB V muss bei gesetzlich der Preis des Arzneimittels auf der Packung angeben sein
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nach § 9 Arzneimittelpreisverordung sind auf der Verschreibung die Preise anzugeben
© 2003 - 2006 durch Marcus Zunker / www.Zpharm.de
aktualisiert am
2004-12-31 19:35