Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Geschichtliches
Gesetzliche Krankenkassen
Kernpunkte des SGB V
Zahlungsregelung zwischen GKV und Apotheke
Geschichtliches
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wichtigsten Änderungsgesetze
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Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - 1992
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Neuordnungsgesetze - 1997
- Solidaritätsstärkungsgesetz - 1998
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GKV-Gesundheitsreformgesetz - 2000
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Festbetrags-Anpassungsgesetz - 2001
- Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - 2001
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Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz - 2002
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Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) - 2002
- Gesetz zur Einführung von Abschlägen des pharmazeutischen Großhandels - 2002
- GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November - 2003
Gesetzliche Krankenkassen
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Primärkassen / RVO - Kassen (Reichsversicherungsordnung)
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
- Bundesknappschaft
- Seekrankenkasse
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Ersatzkassen
- Angesteltenersatzkasee (VdAK)
- Arbeiterersatzkassen (AEK)
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Krankenversicherungsschutz bieten auch
- Berufsgenossenschaften
- Landees- und Bundesversicherungsanstalt
- Sozialämter
- Bundeswehr und Ersatzdienst
- Polizei, BGS
Kernpunkte des SGB V
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Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12)
- Leistungen müssen notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
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Begrenzung der Ausgaben durch Festbeträge (§§ 35, 35a, 36)
- Erlassen von Festbeträgen für bestimmte häufige Arznei-, Verband- und Hilfsmittel durch Bundesministerium für Gesundheit
- auch für patentgeschützte Arzneimittel
- Privatkrankenkassen davon nicht betroffen
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Zuzahlung / Eigenanteil (§§ 31 und 33 und § 61)
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind folgende Zuzahlungen zu leisten
- Zuzahlung von 10 % des Arzneimittelabgabepreise, wobei gilt minimal 5 € und maximal 10 €, aber nicht mehr als das Präparat
- bei bestimmten Hilfsmitteln Zuzahlung von 10 % des Hilfsmittelabgabepreises maximal 10 € pro Indikation
- Zuzahlung von 10 € pro Quartal und Behandlungsfall, gilt auch für Notfallbehandlungen, Krankenhausaufenthalte, und Krankentransporte, gilt nicht für zahnärztliche Vorsorge
- bei Teilnahme an einer "hausarztzentrieten Versorgung" (arbeiten mit Überweisungen) bzw. bei der Teilnahme an einem Disease-Managment-Programm fällt die Zuzahlung pro Behandlungsfall (z. B. einem Facharzt) weg bzw. kann bei Programmen reduziert werden
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahre und Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre bei Entwicklungsstörungen sind von der Zuzahlung befreit
- bei oralen Kontrazeptiva gilt
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - befreit
- vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - Zahlung des gesetzlichen Anteils
- ab 22. Lebensjahr - private d. h. volle Bezahlung durch Patientin
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Befreiung von der Zuzahlung ( § 62)
- ab 2 % von Brutto-Jahreseinkommen
- ab 1 % bei chronisch Kranken - Definition nach Richtlinie
- Patient leistet Zuzahlungen und wird nach Überschreiten des Betrages für den Rest des Kalenderjahres befreit und erhält zuviel gezahlte Beiträge zurück
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Abgabe preisgünstiger Arzneimittel (§ 129)
- Wirtschaftlichkeitgebot
- bei Angabe der Wirkstoffbezeichnung oder wenn Aut-idem nicht ausgeschlossen ist, muss eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben werden
- Abgabe von preisgünstigen Importarzneimitteln, ist nur preisgünstiger, wenn ein 15 %iger Preisabstand oder 15 € Preisdiffernz zum Originalpräpat bestehen
- Substitution nur, wenn Wirkstärke, Packungsgröße und Indikation identisch sind, sowie eine gleiche oder austuschbare Darreichungsform
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Ausschluss von Arzneimittel aus der GKV
- alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit Ausnahmen von Medikamenten die zum Therapiestandard gehören und mit Begründung verordnungsfähig sind
- Bagatellarzneimittel - verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei geringfügigen Gesundheitsstörungen
- unwirtschaftliche Arznei-, Heil und Hilfsmittel
Zahlungsregelung zwischen GKV und Apotheke
© 2003 - 2006 durch Marcus Zunker / www.Zpharm.de
aktualisiert am
2004-12-30 22:04